Einkaufsbedingungen
FOGTEC Brandschutz GmbH
1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen unserem Unternehmen und dem Lieferanten zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.3 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern.
2. ANGEBOTE – AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
2.1 Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
2.2 Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor; diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung gemäß unseren Bestellungen zu verwenden; nach Erledigung unserer Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten;
insoweit gilt auch die Vereinbarung in § 9 Abs. 4.
3. PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, versteht sich der Preis „frei Haus“ einschließlich Verpackung. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
3.2 Die Preise verstehen sich ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
3.3 Rechnungen bearbeiten wir nur, wenn wir sie getrennt von der Warensendung erhalten und wenn in diesen die Bestellnummer gemäß unseren Bestellvorgaben angegeben ist. Für alle Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben, ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass dies auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist.
3.4 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, zahlen wir den Kaufpreis abzüglich 3% Skonto am 15. des Monats, der auf den Liefermonat folgt, oder netto innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungseingang.
3.5 Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, alle Forderungen aus dem Kaufvertrag ohne Zustimmung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
4. LIEFERUNG / LIEFERTERMINE
4.1 Der Lieferant hat die vertragliche Leistung selbst zu erbringen. Die Vergabe von Unteraufträgen durch den Lieferanten ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
4.2 Die Lieferungen müssen der im Kaufauftrag angegebenen Qualität, Menge und Terminierung entsprechen.
4.3 Bei noch nicht vollständig erfüllten Aufträgen sind wir berechtigt, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferterminen zu verlangen, sofern wir ein berechtigtes Interesse an solchen Änderungen nachweisen können, der Lieferant die technischen Kapazitäten und Fähigkeiten zur Umsetzung solcher Änderungen besitzt und die Anforderung einer solchen Änderung zumutbar ist.
4.4 Die vereinbarten Liefertermine sind bindend; der Lieferant gewährleistet, die Voraussetzungen für eine pünktliche Lieferung zu schaffen.
4.5 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung neben der Leistung zu verlangen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz ist der Lieferant berechtigt, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.6 Zusätzliche Frachtkosten für Eil- oder Expresslieferungen, die aufgrund der Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen erforderlich werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.7 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald Umstände eintreten (oder ihm bekannt werden), die dazu führen könnten, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann.
5. GEFAHRÜBERGANG – DOKUMENTE
5.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „frei Haus“; der Gefahrübergang tritt ein, sobald die Ware ordnungsgemäß geliefert und empfangen wurde.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellnummer auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen korrekt anzugeben. Sollte der Lieferant dies unterlassen, sind wir für daraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht verantwortlich.
6. QUALITÄT
6.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen die in der Bestellung angegebenen Eigenschaften, Qualitäten und Merkmale aufweisen und unseren angegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen.
6.2 Der Lieferant wird Qualitätsprüfungen durchführen, die Art und Umfang nach angemessen sind und dem Stand der Technik entsprechen.
6.3 Sofern Erstmuster oder Freigabemuster angefordert werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach unserer förmlichen schriftlichen Freigabe beginnen.
6.4 Wir erwarten vom Lieferanten, die Qualität der an uns gelieferten Produkte am jeweiligen Stand der Technik auszurichten und uns über mögliche Verbesserungen und technische Änderungen zu informieren. Sämtliche Änderungen der Liefergegenstände müssen zuvor von uns schriftlich genehmigt werden.
6.5 Der Lieferant gewährleistet und garantiert die Einhaltung aller in Deutschland geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften.
7. MÄNGELPRÜFUNGEN – MÄNGELHAFTUNG
7.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf sichtbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Wareneingang zugeht oder bei verdeckten Mängeln nach deren Entdeckung.
7.2 Wir können uns uneingeschränkt aller gesetzlichen Mängelansprüche bedienen. Wir sind in jedem Fall berechtigt, nach unserer alleinigen Wahl vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder die Lieferung neuer Sachen zu verlangen. Unser Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt hiervon unberührt.
7.3 Wir sind berechtigt, die Mängel in besonders eiligen Fällen oder bei Gefahr im Verzug auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben.
7.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, beginnend mit dem Gefahrübergang.
8. PRODUKTHAFTUNG – FREISTELLUNG – HAFTPLICHTVERSICHERUNG
8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Ursache in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich liegt und er selbst im Außenverhältnis haftet.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Ansprüche im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die uns durch oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Wir werden den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personen-/Sachschaden – pauschal – abzuschließen; sollten uns weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.
9. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen keine Rechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.
9.2 Sollten wir von Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten Vereinbarungen – insbesondere einen außergerichtlichen Vergleich – zu treffen.
9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.
9.4 Die vorstehenden Freistellungspflichten des Lieferanten gelten nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und er nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Produkten nicht wissen muss, dass hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.
9.5 Die Verjährungsfrist für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Geltendmachung von
Ansprüchen Dritter Kenntnis erlangen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT – MATERIALBEISTELLUNG – WERKZEUGE – GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns beigestellten Teilen (Vorbehaltsware) und Werkzeugen vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten erfolgt für uns. Werden unsere Vorbehaltswaren mit/in Gegenstände verarbeitet, an denen wir keine Eigentumsrechte haben, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
10.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Gegenstände zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Lieferant wird uns Mängel unverzüglich anzeigen. Sollte er dies schuldhaft unterlassen, bleiben etwaige Schadensersatzansprüche unberührt.
10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen streng geheim zu halten. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offenbart werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung. Die Pflicht erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.
10.5 Soweit unsere Sicherungsrechte gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
11. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT – ANWENDBARES RECHT
11.1 Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, ist unser Geschäftssitz Köln Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie für alle zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeiten aus den zwischen diesen geschlossenen Verträgen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
11.3 Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
(03/2013)
Verband der Deutschen Bahnindustrie (VDB) – Verhaltenskodex
FOGTEC Brandschutz GmbH, Österreich – Allgemeine Einkaufsbedingungen