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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

FOGTEC Brandschutz GmbH

1. ALLGEMEINES

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der FOGTEC Brandschutz GmbH gelten für Verträge mit Kaufleuten, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs abgeschlossen werden, sowie für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten stets in ihrer neuesten Fassung und für alle laufenden sowie zukünftigen Aufträge in- und ausländischer Kunden, es sei denn, eine Abweichung wurde von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen. Sie sind für uns nur nach ausdrücklicher schriftlicher Annahme verbindlich. Gleiches gilt für sonstige allgemeine Bedingungen des Kunden.

1.3 Vereinbarungen des Kunden mit Reisenden, Vertretern und Agenten sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Unsere Agenten, Vertreter und Reisenden sind nur gegen Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Barzahlungen und Schecks berechtigt.

1.4 Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze zu verarbeiten.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn wir die Bestellung oder einen sonstigen Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt oder die Ware geliefert oder die Leistung erbracht haben.

2.2 Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2.3 Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen im Produktionsprozess sowie in der Produktzusammensetzung vorzunehmen, sofern diese nicht zu einer dauerhaften Änderung der Art und Qualität des Produkts führen.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, charakterisieren die von uns in Katalogen, Prospekten und sonstigen Veröffentlichungen in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) gemachten Angaben die Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte und deren Anwendungen vollständig. Sie sind insoweit handelsübliche Annäherungswerte, es sei denn, sie werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sonstige Angaben des Herstellers sind nicht verbindlich.

2.5 Für den Fall, dass uns kein Auftrag erteilt wird, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns mit dem Angebot erstellte Zeichnungen, Modelle, Pläne oder ähnliche Unterlagen zu verlangen.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich unsere Preise EXW Köln, Bundesrepublik Deutschland (ab Werk gemäß ICC Incoterms 2020), ausschließlich Verladung, Verpackung, Fracht, Porto, Überführung, Versicherungen und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transportverpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt; die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Zahlungen sind in € (EURO) spesen- und portofrei zu leisten. Sie dürfen nicht an andere als die von uns angegebenen Zahlstellen erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.

3.3 Zahlungen sind an uns ohne Abzug und nach Mitteilung, dass der Kaufgegenstand für den
Versand bereit ist, zu leisten. Zahlungen für die Erbringung von Geschäfts-, Reparatur- und Kundendienstleistungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Im Falle der Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts wird die Zahlung sofort nach dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum fällig. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert bereits erbrachter Teilleistungen zu verlangen.

3.4 Bei allen Bestellungen mit einem Wert von über 25.000,00 EUR ist die Zahlung ohne Abzug in Höhe von 1/3 des Kaufpreises nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware und der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Wir sind berechtigt, die Produktion erst nach Eingang der ersten Rate zu beginnen.

3.5 Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung steht es uns frei            

3.5.1 alle Forderungen aus dem betreffenden Geschäft und aus anderen Geschäften mit dem Kunden, einschließlich der noch nicht fälligen, sofort geltend zu machen,

3.5.2 Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen,

3.5.3 unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen aus dem betreffenden Auftrag oder anderen Aufträgen zurückzuhalten, bis alle aus dem betreffenden Auftrag oder anderen Aufträgen offenen Forderungen des Kunden vollständig erfüllt sind,

3.5.4 eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

Weitergehende Rechte aus dem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

3.6 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln darf der Kunde höchstens das Dreifache des Betrages der Aufwendungen für die Nacherfüllung zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.7 Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen, die nach kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen und die unser Recht auf die Gegenleistung gefährden könnten – hierzu gehört insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags –, können wir innerhalb einer angemessenen Frist die Leistung einer geeigneten Sicherheit oder die Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug bis zum Zeitpunkt der Leistung durch diese Partei verlangen. Kommt der Kunde unserer berechtigten Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller fälligen Beträge – einschließlich etwaiger gestundeter Zahlungen – zu verlangen.

4. LIEFERUNG

4.1 Lieferfristen (Termine) sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich mit verbindlicher Wirkung vereinbart wurden. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der eindeutigen Klärung aller technischen und kaufmännischen Details, der vollständigen Erfüllung etwaiger vom Kunden geforderter Mitwirkungshandlungen und der Stellung vereinbarter Zahlungsgarantien. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft rechtzeitig mitgeteilt wurde.

4.2 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung des Kunden erforderlich.

4.3 Fristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, unbeschadet der uns aus Zahlungsverzögerungen zustehenden Rechte.

4.4 Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, die uns und unsere Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig ob diese Ereignisse in unseren Betrieben oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, befreien uns von der Verpflichtung des jeweiligen Vertrages, bei vorübergehenden Leistungshindernissen jedoch nur für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch solche Ereignisse nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unzumutbarkeit wird vermutet, wenn das Leistungshindernis länger als vier Monate andauert.

4.5 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit bei der Pflichtverletzung beruhen, ist auf pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verzögerung begrenzt, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der infolge der Verzögerung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte, es sei denn, die Lieferverzögerung beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder eine solche Pflichtverletzung führt zu Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist im Zusammenhang mit dieser Bestimmung nicht gegeben. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Kunde ist verpflichtet, auf unsere Aufforderung hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Lieferverzögerung nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 11 verlangt oder ob er auf die Lieferung besteht.

4.6 Solange dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, Lieferungen in Teillieferungen vorzunehmen. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.7 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.8 Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern dem Kunden solche Änderungen, Abweichungen oder Modifikationen unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind. Sollten wir oder der Hersteller zur Kennzeichnung des Auftrages oder des bestellten Kaufgegenstandes Symbole oder Nummern verwenden, so können hieraus allein keine Rechte hinsichtlich der konkreten Bestimmung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs abgeleitet werden.

5. VERTRAGLICHE LEISTUNGEN

5.1 Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Eingang aller zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages erforderlichen kaufmännischen und technischen Unterlagen und Informationen.

5.2 Der Kunde hat seine Mitwirkung, Beiträge und Unterstützung auf eigene Kosten sicherzustellen.

5.3 Dies gilt auch für die für die Installation und Montage erforderlichen Geräte und Materialien, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser am Verwendungsort.

5.4 Vor Beginn der Montage- und Installationsarbeiten hat der Kunde eigenverantwortlich alle notwendigen Informationen über die Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen/-rohre, die Stromversorgung und ähnliche Installationen sowie die erforderlichen statischen Daten zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer der Montage und Installation hat der Kunde eigenverantwortlich Wasser zum Spülen und Füllen der Rohrleitungen, ausreichende Belüftung und Klimatisierung nach Bedarf sowie Bürocontainer bereitzustellen. Zusätzlich hat der Kunde eigenverantwortlich elektrische Anschlüsse für Strom, Wasser sowie die Bereitstellung ausreichender Entwässerung, Belüftung und Klimatisierung nach Bedarf für diese Installation zu gewährleisten. Der Zugang zum Arbeitsplatz ist vom Kunden jederzeit in einem für uns zumutbaren Umfang zu gewährleisten.

5.5 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten sowie für notwendige zusätzliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

5.6 Der Kunde hat die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Eigentum und Gesundheit des Kunden und Dritter zu treffen.

5.7 Der Kunde hat den erforderlichen Prüfteams (wie z.B. Zertifizierungsstellen) Zugang zum Arbeitsplatz zu gewähren.

6. INFORMATIONEN, BERATUNG UND PRODUKTNUTZUNG

6.1 Informationen und Ratschläge bezüglich unserer Produkte basieren auf unserer Erfahrung. Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Produkte und die Einhaltung der Verarbeitungsanweisungen werden durch solche Informationen oder Ratschläge nicht entbehrlich. Mündliche Aussagen sind nicht bindend. Jegliche Haftung unterliegt Abschnitt 11 dieser Bedingungen.

6.2 Unsere Produkte, Produktbeschreibungen und Anwendungsempfehlungen sowie Gebrauchsanweisungen basieren auf Standardtests und den entsprechenden Erfahrungen. Die Ergebnisse solcher Standardtests können nicht auf jeden Anwendungsfall übertragen werden. Die Anwendungsempfehlungen sind daher allgemeine Informationen für die Verwendung der Produkte.

6.3 Der Kunde versichert und verpflichtet sich, unsere Produkte ausschließlich durch im Brandschutz erfahrene Personen und unter Beachtung unserer Produktbeschreibungen, Anwendungsempfehlungen und Gebrauchsanweisungen sowie deren vorheriger Eignungsprüfung im konkreten Einzelfall durch im Brandschutz erfahrene Personen zu verwenden.

7. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

7.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Köln, Bundesrepublik Deutschland (ab Werk gemäß ICC Incoterms 2020).

7.2 Werden die Waren auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten. Die Wahl des Versandweges und des Versandunternehmens steht uns frei.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Bei Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben worden ist. Dies gilt auch für Lieferungen ab Drittlager (Streckengeschäfte) und für die Rücksendung von Waren oder Leergut (Zweiweg-Transportverpackungen). Gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Werkverträge und ist daher eine Abnahme der Leistung erforderlich, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme der Leistung auf den Kunden über. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

7.4 Entstehende Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung in unseren Werken oder Lagern betragen die monatlichen Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages. Das Recht, höhere Lagerkosten nachzuweisen, bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden in einer verlängerten angemessenen Frist zu beliefern.

7.5 Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Produkte an seinem Geschäftssitz/Lager entladebereit angekommen sind. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellendes Personal und Entladegerät zu erfolgen. Scheitert der Transport zum Bestimmungsort aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Scheitern des Zugangs auf den Kunden über. Dies gilt auch für Fälle der unberechtigten Annahmeverweigerung. Unterabschnitt 7.4 gilt entsprechend.

8. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

8.1 Wir behalten uns uneingeschränkt das Eigentum an allen unseren Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor und behalten uns uneingeschränkt das Recht vor, diese urheberrechtlich zu verwerten. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen oder im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht als „vertraulich“ eingestuft sind.

8.2 Sofern unser Liefergegenstand Software umfasst, verbleiben alle Rechte an dieser Software, insbesondere Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte, bei uns. Wir räumen lediglich ein anwendungsbezogenes Nutzungsrecht ein. Die in § 69 c UrhG genannten Handlungen, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung, bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

8.3 Wir haften nicht für Verletzungen von Rechten Dritter (gewerbliche Schutzrechte, Patente, Urheberrechte etc.), wenn die Ware nach Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder anderen vergleichbaren Beschreibungen oder Informationen des Kunden hergestellt wurde oder der Kunde aus irgendeinem Grund für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums verantwortlich ist. In diesem Fall hat der Kunde uns von allen Ansprüchen Dritter aus und wegen einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Sind Wechsel oder Schecks angenommen worden, gilt die Zahlung erst nach deren endgültiger Einlösung als erfolgt.

9.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Unterabschnitt 9.1. Wird solche Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentumsrecht infolge Verbindung oder Vermischung, so tritt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Das hieraus entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Unterabschnitt 9.1.

9.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns handelsüblich. Er ist verpflichtet, die uns gehörende Ware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Der Kunde haftet für den Verlust unserer Ware. Er hat diese Waren auf seine Kosten und zu unseren Gunsten gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche werden uns hiermit im Voraus abgetreten. Im Schadensfall sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

9.4 Der Kunde ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, zur Weiterveräußerung, Be- oder Verarbeitung mit anderen Gegenständen oder sonstigen Einbeziehung der Vorbehaltsware (im Folgenden „Weiterverkauf“ genannt) berechtigt. Jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Pfändungen Dritter oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten, z.B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie nicht auf erstes Anfordern vom Dritten (Gegner der Drittwiderspruchsklage) beigetrieben werden können und die Intervention gerechtfertigt war. Gewährt der Kunde seinem Käufer eine Zahlungsfrist für den Kaufpreis, so hat er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber diesem unter den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware vorbehalten haben; der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum an Forderungen vorzubehalten, die erst in Zukunft gegen seinen Käufer entstehen. Andernfalls ist der Kunde zum Weiterverkauf nicht berechtigt.

9.5 Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden uns hiermit bereits abgetreten. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware als Sicherheit. Der Kunde ist zum Weiterverkauf nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

9.6 Wird die Vorbehaltsware des Kunden zu einem Gesamtpreis zusammen mit anderen, von uns nicht gelieferten Waren verkauft, so wird die Forderung aus diesem Weiterverkauf in Höhe des Rechnungswertes unserer dann verkauften Vorbehaltsware an uns abgetreten.

9.7 Ist die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnungslegung einbezogen, so tritt der Kunde uns bereits hiermit einen Teil des Saldos ab, dessen Höhe dieser Forderung entspricht, einschließlich des Schlusssaldos des Kontokorrents.

9.8 Unbeschadet unseres Rechts, die uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, ist der Kunde zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung widerruflich ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen, uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wir sind auch selbst berechtigt, dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

9.9 Übersteigen der Nennwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderung) der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.10 Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware in Besitz zu halten, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Die Lieferung von Gebrauchtwaren erfolgt, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

10.2 Für unsere Lieferungen gelten stets die Bestimmungen des § 377 HGB hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Mängelrügen befugt.

10.3 Wird ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

10.5 Bei Nacherfüllung tragen wir die Kosten für den Ausbau der mangelhaften, bereits installierten Sache nicht und auch nicht die Kosten für den Einbau der Ersatzsache, es sei denn, wir waren ursprünglich zur Installation der Sache verpflichtet.

10.6 Der Kunde kann keine Nacherfüllung verlangen, wenn die Abweichung der gelieferten Sache von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich ist oder die Brauchbarkeit nur unerheblich gemindert ist. Nimmt der Kunde unsachgemäße Änderungen an der Sache vor, sind Gewährleistungsansprüche ebenfalls ausgeschlossen.

10.7 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Dies gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

10.8 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels an, stehen ihm die Rechte und Ansprüche wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme wegen des Mangels ausdrücklich vorbehält.

10.9 Die Abtretung von Mängelansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

10.10 Bei Beanstandungen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

10.11 Beruht ein Mangel auf fehlerhafter, nicht von uns vorgenommener Montage oder auf chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, stehen dem Kunden Rechte und Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn die Montage und/oder Installation der gelieferten Sachen fachgerecht erfolgt ist und wir die chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüsse zu vertreten haben. Die fachgerechte Durchführung der Montage ist in diesem Fall vom Kunden zu erklären und nachzuweisen.

10.12 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung der Sache. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche vorsieht.

10.13 Dieser Abschnitt 10 gilt sinngemäß für Rechtsmängel, die nicht aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter resultieren.

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1 Wir haften für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Bei leicht fahrlässiger Verzögerung der Lieferung oder Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verzugsschadens, wie in Abschnitt 4.5 dieser Bedingungen dargelegt, auf maximal 5% des Kaufpreises für den Teil der Lieferung oder Leistung begrenzt, der aufgrund der Verzögerung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.

11.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

11.5 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir eine Garantie übernommen haben. Diese bleiben – ebenso wie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – unberührt.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

12.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Köln (Deutschland).

12.2 Das mit diesem Vertrag verbundene Rechtsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Bestimmungen des Kollisionsrechts.

12.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis oder dessen Gültigkeit ergeben, werden endgültig gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Köln, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Die auf die Sache anwendbaren Rechtsvorschriften sind deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Bestimmung, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Lücken.

(04/2017)

Verband der Deutschen Bahnindustrie (VDB) – VerhaltenskodexFOGTEC Brandschutz GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FOGTEC Fire Protection Pvt. Ltd, Indien – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FOGTEC Brandschutz GmbH, Österreich – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FOGTEC Sarl, Frankreich – Conditions générales de livraison et de paiement (CGV)

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

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