Fogtec - Fire Protection

FOGTEC Brandschutz GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

2. ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.

3. PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.

3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von der Warenlieferung zugehen und diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis am 15. Tag des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

3.5 Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

4. LIEFERUNG / LIEFERZEIT

4.1 Der Lieferant hat die Leistung selbst zu erbringen. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vergeben.

4.2 Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen.

4.3 Wir sind berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten Bestellungen, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen, soweit wir daran ein nachvollziehbares Interesse haben, der Lieferant zur Änderung technisch in der Lage ist und ihm die verlangte Änderung zumutbar ist.

4.4 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant garantiert die fristgerechte Liefermöglichkeit.

4.5 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.6 Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen, die infolge Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.7 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

5. GEFAHRÜBERGANG – DOKUMENTE

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen, die Gefahr geht damit auf uns über, wenn die Lieferung ordnungsgemäß übergeben und abgenommen ist.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

6. QUALITÄT

6.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.

6.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.

6.3 Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.

6.4 Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

6.5 Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

7. MÄNGELUNTERSUCHUNG – MÄNGELHAFTUNG

7.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 7.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8. PRODUKTHAFTUNG – FREISTELLUNG – HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1, ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9. SCHUTZRECHTE

9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.

9.2 Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9.4 Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt dann nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

9.5 Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten.

10. EIGENTUMSVORBEHALT – BEISTELLUNG – WERKZEUGE – GEHEIMHALTUNG

10.1 Alle von uns bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10.5 Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

11. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT – ANZUWENDENDES RECHT

11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz Köln, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Ort seines Geschäftssitzes zu verklagen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

11.3 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht.

(9/2006)


Verband der Bahnindustrie in Deutschland e.V. (VDB) - Code of Conduct

FOGTEC Brandschutz Systeme GmbH - Allgemeine Einkaufsbedingungen

FOGTEC Brandschutz GmbH, Österreich - Allgemeine Einkaufsbedingungen