Fogtec - Fire Protection

FOGTEC Brandschutz GmbH 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für Vertragsbeziehungen der FOGTEC Brandschutz GmbHmit Kaufleuten im Rahmen deren Geschäftsbetriebes und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen. Diese AGB gelten jeweils in der neusten Fassung für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Kunden, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel. Spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder Leistungen gelten diese AGB als angenommen.

1.2.  Der Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese sind für uns nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich. Gleiches gilt für sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.3.  Vereinbarungen des Kunden mit Handelsvertretern, Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Unsere Vertreter, Beauftragte und Handelsvertreter sind nur bei Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Bargeldern und Schecks berechtigt.

1.4.  Wir sind berechtigt, Daten des Kunden gemäß der geltenden Datenschutzgesetze zu verarbeiten.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote sind freibleibendund unverbindlich. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigen oder die Ware ausgeliefert bzw. die jeweilige Leistung erbrachthaben.

2.2. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Änderungen des Herstellungsverfahrens sowie der Produktzusammensetzung, soweit dadurch Art und Qualität des Produkts nicht nachhaltig verändert werden, behalten wir uns vor.

2.3. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Es handelt sich insoweit um branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich.

2.4. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Zeichnungen, Modelle, Pläne oder ähnliche Unterlagen, die wir im Rahmen des Angebots erstellt haben, zu verlangen.

 

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto EXW Köln, Bundesrepublik Deutschland (ex works gemäß ICC Incoterms 2020) ausschließlich Verladung, Verpackung, Fracht, Porto, Überführung, Versicherungen und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Transportverpackungs- und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt; die am Tage der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Zahlungen sind in € (EURO) zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks werden nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.

3.3 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach der Mitteilung, dass der Kaufgegenstand versandbereit ist, frei an uns zu leisten. Zahlungen für Dienst-, Reparatur- und Serviceleistungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Soweit werkvertragliche Regelungen anwendbar sind, sind Zahlungen ab dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum fällig. Wir sind berechtigt, von dem Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen zu verlangen.

3.4 Bei einem Bestellwert von über 25.000,00 EUR ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei zu leisten und zwar in Höhe von 1/3 des Kaufpreises nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mitteilung, dass die Lieferung versandbereit ist, und den Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Wir sind berechtigt, mit der Produktion erst nach Eingang der ersten Teilrate zu beginnen.

3.5 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir:      
3.5.1 alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Kunden, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend machen;
3.5.2 Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz  p.a. verlangen;
3.5.3 unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückhalten;     
3.5.4 eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Weitergehende Rechte infolge des Zahlungsverzuges bleiben unberührt.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Kunde höchstens den dreifachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn und soweit sein Gegenanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütungsforderung steht.

3.7 Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden – hierzu zählen insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Kunde unserem berechtigten Verlangen nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. In dieser Situation können wir sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort fällig stellen.

 

4. LIEFERUNG

4.1 Lieferfristen (Termine) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Details, der vollständigen Erfüllung notwendiger Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie bis sämtliche vereinbarte Zahlungssicherheiten erbracht sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

4.2 Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich.

4.3 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzug um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns und unseren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine Unzumutbarkeit wird im Falle eines Leistungshindernisses von mehr als vier Monaten vermutet.

4.5 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt aber in Höhe von maximal 5 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferung beschränkt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Ziffer 11 verlangt oder auf der Lieferung besteht.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.8 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

 

5. VERTRAGLICHE LEISTUNGEN

5.1 Eine vereinbarte Ausführungszeit beginnt nicht, bevor nicht sämtliche für die Leistungserbringung erforderliche Angaben und Informationen vorliegen.

5.2 Der Kunde hat seine Mitwirkungs- und Beistellungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten sicherzustellen.

5.3 Dies betrifft insbesondere für die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle.

5.4 Vor Beginn hat der Kunde notwendige Angaben über die Lage von Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Strom oder ähnliche Einrichtungen sowie erforderliche statische Angaben zu übermitteln. Für die Zeit der Installationsarbeiten muss der Kunde eigenständig Strom, Wasser zum Spülen und Befüllen der Leitungen, ausreichende Belüftung und Klimatisierung, Platz für vorübergehende Lagerung und Bürocontainer bereitstellen. Zusätzlich soll der Kunde eigenständig Strom- und Wasseranschlüsse sowie erforderliche Abflüsse, Belüftungen und Klimatisierung für die Anlage zur Verfügung stellen. Soweit berechtigterweise erforderlich, hat der Kunde uns jederzeit Zugang zu den Anlagen zu gewähren.

5.5 Verzögert sich die Leistungserbringung durch von uns nicht zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und für zusätzliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

5.6 Der Kunde hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze des Eigentums und der Gesundheit des Kunden und Dritter zu treffen.

5.7 Der Kunde soll etwaigen Zertifizierungs- oder Abnahmestellen Zugang zur Anlage gewähren.

 

6. AUSKÜNFTE, BERATUNGEN UND EINSATZ DER PRODUKTE

6.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer Erfahrungen. Die angegebenen Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.

6.2 Unsere Produkte, Produktbeschreibungen und Anwendungsempfehlungen sowie Anwendungsanleitungen basieren auf Standardversuchen und entsprechenden Erfahrungen. Die Ergebnisse dieser Standardversuche können nicht auf jeden Anwendungsfall übertragen werden. Die Anwendungsempfehlungen stellen daher allgemeine Hinweise für die Verwendung der Produkte dar.

6.3 Der Kunde versichert und verpflichtet sich, dass er unsere Produkte ausschließlich unter Hinzuziehung brandschutzerfahrener Personen unter Beachtung unserer Produktbeschreibungen, Anwendungsempfehlungen und Anwendungsanleitungen und deren vorherige Überprüfung auf deren Eignung im konkreten Einsatzfall durch brandschutzerfahrene Personen eingesetzt werden.

 

7. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

7.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung EXW Köln, Bundesrepublik Deutschland (ex works gemäß ICC Incoterms 2020).

7.2 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten. Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens frei.

7.3 Das Risiko des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe auf den Kunden über. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Beschädigung mit der Übergabe an die Transportperson über. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Rücksendung von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Soweit eine werkvertragliche Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

7.4 Sämtliche Lagerkosten, die nach dem Gefahrübergang entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis über höhere Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Kunden in angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

7.5 Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Ware an seinen Geschäftsbetrieb/an sein Lager abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden in ausreichender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen. Wartezeiten werden von uns branchenüblich berechnet. Scheitert die Anfahrt zum Bestimmungsort aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, geht die Gefahr mit Scheitern der Anfahrt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Kunden. Ziffer 7. 4 gilt entsprechend.

 

8. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE

8.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzusenden. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die nicht als „vertraulich“ bezeichnet sind.

8.2 Enthält unser Liefergegenstand Software, bleiben sämtliche Rechte an der Software, insbesondere Urheber- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, bei uns. Wir räumen lediglich eine einfache auf den Verwendungszweck bezogene Nutzungslizenz ein. Die in § 69c UrhG genannten Handlungen, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Wir haften nicht, soweit Lieferungen oder Leistungen nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt werden oder soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung aus anderen Gründen zu vertreten hat. In diesem Fall hat uns der Kunde von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung ergeben, schad- und klaglos zu stellen.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet.

9.2 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.3 Der Kunde nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Der Kunde haftet für den Verlust unserer Waren. Er hat die Waren auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit im Voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden sind wir unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.4 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs, und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten, z. B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht auf erste Anforderung eingezogen werden können und die Intervention berechtigt war. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

9.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

9.6 Wird die Vorbehaltsware des Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

9.7 Wird die abgetretene Forderung in einer laufenden Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

9.8 Der Kunde ist unbeschadet unseres Rechts, die an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

9.9 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.10 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

 

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14  BGB ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

10.2 Im Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gilt für unsere Lieferungen stets die Vorschrift des § 377 HGB. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.

10.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

10.5 Im Rahmen der Nacherfüllung tragen wir weder die Ausbaukosten bereits eingebauter mangelhafter Waren noch die Einbaukosten der zur Nacherfüllung gelieferter Waren, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

10.6 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Nimmt der Kunde unsachgemäße Änderungen an den gelieferten Waren oder Leistungen vor, so ist die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche gleichermaßen ausgeschlossen.

10.7 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Produkt nach der Lieferung an einem anderen Ort als den Erfüllungsort erbracht worden ist.

10.8 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Annahme ausdrücklich schriftlich vorbehält.

10.9 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden wegen Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen.

10.10 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln stehen.

10.11. Beruht ein Mangel auf einer fehlerhaften von uns nicht durchgeführten Montage oder chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, so stehen dem Kunden Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn die Montage und/oder der Einbau der gelieferten Ware fachkundig durchgeführt wurde oder die chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüsse von uns zu vertreten sind. Die fachkundige Durchführung der Montage hat der Kunde in diesem Fall darzulegen und zu beweisen.

10.12. Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Sache. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei grobem Verschulden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit das Gesetz in den Regelungen über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen zwingend längere Fristen vorschreibt.

10.13. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 10 entsprechend.

 

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Vertreter.

11.2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, ohne deren Erfüllung der Zweck des Vertrages gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

11.3. Im Falle des leicht fahrlässig verursachten Lieferverzuges ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens, wie dargelegt in Ziffer 4.5, auf höchstens 5 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferung beschränkt, der wegen des Lieferverzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

11.4. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

11.5. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie. Diese bleibt – wie auch die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – unberührt.

 

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

12.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Köln (Bundesrepublik Deutschland).

12.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Köln, Bundesrepublik Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für die Ausfüllung etwaiger Lücken hierin.

 

(04/2017)


Verband der Bahnindustrie in Deutschland e.V. (VDB) - Code of Conduct

FOGTEC Brandschutz GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

FOGTEC Brandschutz Systeme GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

FOGTEC Brandschutz GmbH, Austria - Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

FOGTEC Sarl, France - Conditions générales de livraison et de paiement (CGV)

FOGTEC Fire Protection Pvt. Ltd, India - General Terms and Conditions (GTC)